Sozialvorschriften




Infos zum digitalen Kontrollgerät

Grundsätzlich sind die Bestimmungen der Sozialvorschriften auf alle gewerblichen Personen- und Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger !!) über 2,8 t (innerstaatlich) bzw. 3,5 t (grenzüberschreitend) beträgt anzuwenden.

Grundlagen Lenk- und Ruhezeiten


1.Gesetze: § 57a StVZO, FPersG, FPersV, VO(EWG)3820/85, VO(EWG)3821/85, AETR

2.ununterbrochene Lenkzeit:

Nach einer Lenkzeit von 4h 30min ist eine Lenkzeitunterbrechung von 45min einzulegen. Diese kann durch 2 Unterbrechungen von mind. 15min sowie anschließend mind. 30 min ersetzt werden, die innerhalb oder nach der Lenkzeit von 4h 30min liegen.



3. Tageslenkzeit:

Die Gesamtlenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf 9h nicht überschreiten, sie darf 2x wöchentlich auf 10h verlängert werden.



4. Ruhezeit:

 "Ruhezeit ist jeder un-

   unterbrochene Zeitraum von

   mindestens 1h, in dem der

   Fahrer frei über seine Zeit

   verfügen kann."

Innerhalb eines Zeitraumes von 24h ab Arbeitsbeginn hat der Fahrer eine zusammenhängende Ruhezeit von mind. 11h einzulegen. Diese darf 3x pro Woche auf 9h verkürzt werden.

Die Ruhezeit kann innerhalb 24h ab Arbeitsbeginn auch in zwei Abschnitten genommen werden, wovon einer mind. 9h betragen muss, davor muss ein Abschnitt von mindestens 3 Srtunden vorhanden sein.

Befinden sich 2 Fahrer im Fahrzeug, muss jeder von ihnen innerhalb 30h ab Arbeitsbeginn eine Ruhezeit von 9h einlegen.

(Fahrzeug darf dabei jedoch nicht Fahren, siehe Definition Ruhezeit !!)


Detaillierte Übersicht:     Klick     

 



5. Ausnahmen (Klick)



 

Urkundenfälschung/Fälschung technischer Aufzeichnungen

 


Urkundenfälschung:                                                                                  

Das Schaublatt, welches im (EG-)Kontrollgerät benutzt wird, ist unter anderem mit dem Vor- und Zunamen des Fahrzeugführers zu beschriften. Wird ein beschriftetes Schaublatt im (EG-)Kontrollgerät benutzt und erfolgten dabei Aufzeichnungen, stellt es eine Urkunde dar, die im Rechtsverkehr genutzt wird.  (z.B.: Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten, Nachweis geleisteter Fahrstrecken, Nachweis gefahrener Geschwindigkeiten)

Wird also ein Schaublatt genutzt, auf dem ein anderer Name als der des Fahrers eingetragen ist, wird eine falsche Urkunde hergestellt, bzw. wenn ein solches Schaublatt z.B. bei Kontrollen vorgelegt wird, eine falsche Urkunde benutzt.

Beides stellt eine Straftat im Sinne des § 267 StGB dar.

 

Fälschung technischer Aufzeichnungen:

Die Aufzeichnungen der Geschwindigkeit, der Wegstrecke sowie der Arbeitsgruppe erfolgen in (EG-) Kontrollgeräten automatisch und stellen technische Aufzeichnungen dar, die ebenfalls im Rechtsverkehr benutzt werden.

Besonders die Geschwindigkeitsaufzeichnungen werden immer wieder manipuliert, um eine geringere als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit vorzutäuschen.

Die einfachste und am weitesten verbreitetste Methode stellt hier das Verbiegen der Aufzeichnungsnadel im Gerät dar. Diese Manipulation ist zwar schnell und einfach zu realisieren, aber durch Kontrollorgane noch schneller und einfacher zu erkennen. Es ist erstaunlich, dass dennoch oft diese Methode gewählt wird.

Komplizierter, jedoch trotzdem feststellbar sind Eingriffe in die Elektrik/Elektronik bzw. Mechanische Veränderungen.

In jedem Fall stellt sowohl der Eingriff selbst, als auch die bewusste Vorlage solcher gefälschter Schaublätter eine Straftat gem. § 268 StGB dar.

Außerdem werden bei der Feststellung derartiger Manipulation oft entweder die (EG-)Kontrollgeräte ausgebaut oder das gesamte Fahrzeug zur Untersuchung bzw. Beweismittelsicherung beschlagnahmt, was für den Fahrer in der Regel zusätzlichen Ärger mit seinem Arbeitgeber nach sich zieht.


 

Schwarze Schafe

           

Bei beiden EG-Kontrollgeräten ist deutlich erkennbar, wie die Schreibstifte für die Geschwindigkeitsaufzeichnung stark nach unten gebogen sind. Auf den ersten, flüchtigen Blick werden hier auf dem Schaublatt etwa 7-15 km/h weniger abgelesen, als tatsächlich gefahren wurden. Diese Manipulation fällt aber bei Kontrollen sofort auf (s.o.).


Dieses Segment wurde zusätzlich auf das Schaublatt im Kontrollgerät gelegt, um eine Aufzeichnung von max. 60 km/h zu erreichen.

Der Versuch (osteuropäisches Ausland) war nicht erfolgreich !!


Dieses Schaublatt wurde über mehrere Wochen im EG-Kontrollgerät benutzt.

Da diese Aufzeichnungen nicht mehr auswertbar sind, wird in der Regel bei Kontrollen der Verdacht einer Straftat geprüft !!!

Hier ist der gleiche Tatbestand wie auf dem Beispiel darüber festzustellen, außer, dass das Schaublatt offenbar einige Monate genutzt wurde.

Zusätzlich wurde auf die handschriftliche Eintragung der erforderlichen Daten weitestgehend verzichtet.