Sonstige Arbeitszeiten vor Übernahme eines Fahrzeuges !
Beschluss EU-Gerichtshof vom 30.06.99, C-297/99
Artikel 15 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung
eines Fahrers, alle sonstigen Arbeitszeiten in das Fahrtenschreiberschaublatt
einzutragen, auch gilt für
- die Zeiten, die er auf dem Weg zur Übernahme eines Fahrzeugs verbringt, bei dem ein Kontrollgerät eingebaut und
benutzt werden muss und das sich an einem anderen Ort als dem Wohnsitz des Fahrers oder der Hauptbetriebsstätte
des Arbeitgebers befindet, und zwar unabhängig davon, ob dieser Weisungen hierzu erteilt hat oder ob der Fahrer
wählen konnte,
wann und wie er diesen Weg zurücklegt;
- die Zeiten, während deren er vor der Übernahme eines Fahrzeugs, für das diese Verordnung gilt, im Rahmen eines
nicht in deren Geltungsbereich fallenden Beförderungsdienstes ein Fahrzeug gelenkt hat.
Übertragung Wochenruhezeit
Beschluss EU-Gerichtshof vom 21.05.99, C-193/99
Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist in dem Sinne auszulegen, dass ein Fahrer, der seine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche überträgt, die auf die Woche folgt, in der sie fällig ist, in dieser zweiten Woche zwei aufeinander folgende Ruhezeiten ohne Unterbrechung einlegen muss.