Oft in Anspruch genommene Ausnahmen
Ausgenommen von den Bestimmungen zu Sozialvorschriften sind u.a.:
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Im Bereich der Europäischen Gemeinschaft: Fahrzeuge - zur Personenbeförderung mit nicht mehr als 9 Sitzen (einschließlich Fahrersitz) - von Behörden für öffentliche Dienstleistungen - Rettungsdienste, Polizei, Bundeswehr u.s.w. - für Probefahrten - zur nichtgewerblichen
Güterbeförderung für private Zwecke mit Fahrzeugen bis 7,5 t zGG
Nur im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland: Fahrzeuge - die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung im Umkreis von 100 km von Standort des Unternehmens verwendet werden
- zur Beförderung von tierischen Abfällen im Umkreis von 250 km von Standort des Unternehmens
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zur Beförderung von lebenden Tieren im Umkreis von 50 km vom landw. zu Märkten und zurück bzw. vom Markt zum Schlachthaus
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die im Umkreis von 50 km von Standort des Unternehmensals Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder den ambulanten Verkauf .... genutzt werden
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die im Umkreis von 50 km von Standort des Unternehmens
zur Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes (z.B. Handwerker) benötigt, vorausgesetzt, das Führen des Fahrzeuges ist für ihn nicht die berufliche Haupttätigkeit
- zur Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern/Fahrlehrern (beachte aber DV zu Fahrlehrergesetz !!)
- Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
- zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und der Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an dies Betriebe
- Spezialfahrzeuge im Zirkus- und Schaustellergewerbe
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