Oft in Anspruch genommene Ausnahmen

 


Ausgenommen von den Bestimmungen zu Sozialvorschriften sind u.a.:

 



Im Bereich der Europäischen Gemeinschaft:

Fahrzeuge

- zur Personenbeförderung mit nicht mehr als 9 Sitzen (einschließlich Fahrersitz)

- von Behörden für öffentliche Dienstleistungen

- Rettungsdienste, Polizei, Bundeswehr u.s.w.

- für Probefahrten

- zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke mit Fahrzeugen bis 7,5 t zGG

 

 

Nur im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland:

Fahrzeuge

- die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur

  Güterbeförderung im Umkreis von 100 km von Standort des Unternehmens verwendet werden

 

- zur Beförderung von tierischen Abfällen im Umkreis von 250 km von Standort des Unternehmens

 

- zur Beförderung von lebenden Tieren im Umkreis von 50 km vom landw. zu Märkten und zurück

  bzw. vom Markt zum Schlachthaus

 

- die im Umkreis von 50 km von Standort des Unternehmensals Verkaufswagen auf örtlichen Märkten

  oder den ambulanten Verkauf .... genutzt werden

 

- die im Umkreis von 50 km von Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material oder Ausrüstung

   verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes (z.B. Handwerker) benötigt,

  vorausgesetzt, das Führen des Fahrzeuges ist für ihn nicht die berufliche Haupttätigkeit

 

- zur Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern/Fahrlehrern (beachte aber DV zu Fahrlehrergesetz !!)

 

- Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen


- zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und der Rückgabe von Milchbehältern

  oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an dies Betriebe


- Spezialfahrzeuge im Zirkus- und Schaustellergewerbe